Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur und Wartung von Zweirädern


I. Auftragserteilung

   1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der vorraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben

   2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.


II. Preisangaben und Kostenvoranschlag

   1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum

       Einsatz kommen. Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftrag auch dann durchzuführen und zu berechnen, wenn der Endpreis die geschätzten

       Reparaturkosten um 10% übersteigen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim

       Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.

   2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die

       verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen

      Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.


III. Fertigstellung

   1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter

       Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

   2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf

      Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von

      Kosten für die Inanspruchnahme eines Miet-Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,

     soweit dies möglich und zumutbar ist.


IV. Abnahme

   1. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme

       kann der Auftragnehmer von seinem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

   2. Bei Abnahmeverzug berechnet der Auftragnehmer eine Verzugsgebühr von 1,50€ pro Tag. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers

       auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


V. Berechnung des Auftrages

   1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

   2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese soweit nicht anders vereinbart auf

      seine Rechnung und Gefahr.Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

   3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich

       zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

   4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleitung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der

       Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbahrt.


VI. Zahlung

   1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushängung oder Übersendung der Rechnung zur

       Zahlung fällig.

   2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wen die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein

       rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

   3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorrauszahlung zu verlangen.


VII. Erweitertes Pfandrecht

   1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz

       gelangten Gegenständen zu.

   2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit

       sie mit dem Auftragsgenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit

       diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.


VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel

   1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftraggenstandes. Bei Einstellarbeiten erlischt die

      Sachmängelhaftung nach 3 Monaten. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu,

      wenn er sich Diese bei der Abnahme schriftlich auf der Rechnung  vorbehält.


IX. Haftung

   1. Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet Dieser - soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden beschränkt. Die Haftung durch

       "Pimp my bike" besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall

      abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die

      persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit

      verursachte Schäden. Die Garantie, sowie die Haftung erlischt, sobald der Auftraggeber oder Dritte selber an dem Auftragsgegenstand etwas verändern,

     wodurch eine Veränderung oder Beschädigung des Auftragsgegenstandes oder eine Gefahr für Dritte ausgeht.


X. Eigentumsvorbehalt

   1. Soweit eingebautes Zubehör oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das

       Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

   1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers

       ausschließlicher Gerichtsstand.